§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Arzach (2) Er hat den Sitz in Frankfurt (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist – die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene und Kriegsbeschädigte im Raum Bergkarabach – Die Förderung der Hilfe für Personen im Raum Bergkarabach, die durch eine allgemeine Notlage betroffen und im Sinne des §53 AO infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Hierzu zählen auch Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Notlage im Sinne des §53 Nr. 2 AO hilfebedürftig sind. – die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch – Die Beschaffung und Verbreitung relevanter Informationen aus zuverlässigen Quellen – öffentliche Kampagnen und Veranstaltungen – Förderung der Kommunikation und des Verständnisses zwischen Menschen verschiedener Nationalitäten – Initiierung und Unterstützung von humanitärer und Entwicklungshilfe
(3) Der Verein darf alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Hauptzwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Er kann sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und solche gründen oderübernehmen. Er kann andere wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigte Organisationen, die denselben Hauptzweck verfolgen, unterstützen.
§ 3 Selbstlosigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt. (2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung. (4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. (5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder mit dem Beitrag für 2 Monate im Rückstand bleibt, kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. (6) Die Fördermitgliedschaften sind grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass sie den Verein durch regelmäßige oder unregelmäßige Mitgliedsbeiträge in Form von zumeist Geldleistungen (seltener auch Sachleistungen oder Dienstleistungen) unterstützen und insofern fördert. Diese Mitgliedschaftsform ist als passive Teilnahmeform am Vereinsleben zu verstehen. (7) Die Fördermitglieder dürfen nach Abstimmung mit dem Vorstand die Vereinsanlagen nutzen und an geselligen Veranstaltungen teilnehmen. (8) Es sind weitere Sonderformen der Mitgliedschaft nach (9) Passive Mitgliedschaften werden zumeist für ehemalige ordentliche Mitglieder vorgesehen die nicht mehr an den nach außen gerichteten Vereinsbetätigungen teilnehmen wollen. Die interne Betätigung der passiven Mitglieder im Verein nicht ausgeschlossen, beispielweise bei Seniorenmannschaften. Die Mitgliedsbeiträge passiver Mitglieder sind oftmals gegenüber dem Beitragssatz ordentlicher Mitglieder reduziert, eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. In der Praxis wird diesen zumeist das Stimmrecht und Rederecht gewährt, da der Verein vom Erfahrungsschatz der zumeist älteren Mitglieder profitiert.
§ 5 Beiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung c) Geschäftsführer ( falls bestellt)
§ 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen. (7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von Vereinsmitgliedern schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Post oder per E-Mail. (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über a) Gebührenbefreiungen, b) Aufgaben des Vereins, c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, d) Beteiligung an Gesellschaften, e) Aufnahme von Darlehen, f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, g) Mitgliedsbeiträge, h) Satzungsänderungen, i) Auflösung des Vereins. (6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Aufwandsersatz
(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten. (2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. (3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von den erschienenen Vereinsmitgliedern erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Gesellschaft für bedrohte Völker, die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Arzach
(2) Er hat den Sitz in Frankfurt
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist
– die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene und Kriegsbeschädigte im Raum Bergkarabach
– Die Förderung der Hilfe für Personen im Raum Bergkarabach, die durch eine allgemeine Notlage betroffen und im Sinne des §53 AO infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Hierzu zählen auch Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Notlage im Sinne des §53 Nr. 2 AO hilfebedürftig sind.
– die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
– Die Beschaffung und Verbreitung relevanter Informationen aus zuverlässigen Quellen
– öffentliche Kampagnen und Veranstaltungen
– Förderung der Kommunikation und des Verständnisses zwischen Menschen verschiedener Nationalitäten
– Initiierung und Unterstützung von humanitärer und Entwicklungshilfe
(3) Der Verein darf alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Hauptzwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Er kann sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und solche gründen oderübernehmen. Er kann andere wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigte Organisationen, die denselben Hauptzweck verfolgen, unterstützen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder mit dem Beitrag für 2 Monate im Rückstand bleibt, kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(6) Die Fördermitgliedschaften sind grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass sie den Verein durch regelmäßige oder unregelmäßige Mitgliedsbeiträge in Form von zumeist Geldleistungen (seltener auch Sachleistungen oder Dienstleistungen) unterstützen und insofern fördert. Diese Mitgliedschaftsform ist als passive Teilnahmeform am Vereinsleben zu verstehen.
(7) Die Fördermitglieder dürfen nach Abstimmung mit dem Vorstand die Vereinsanlagen nutzen und an geselligen Veranstaltungen teilnehmen.
(8) Es sind weitere Sonderformen der Mitgliedschaft nach
(9) Passive Mitgliedschaften werden zumeist für ehemalige ordentliche Mitglieder vorgesehen die nicht mehr an den nach außen gerichteten Vereinsbetätigungen teilnehmen wollen. Die interne Betätigung der passiven Mitglieder im Verein nicht ausgeschlossen, beispielweise bei Seniorenmannschaften. Die Mitgliedsbeiträge passiver Mitglieder sind oftmals gegenüber dem Beitragssatz ordentlicher Mitglieder reduziert, eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. In der Praxis wird diesen zumeist das Stimmrecht und Rederecht gewährt, da der Verein vom Erfahrungsschatz der zumeist älteren Mitglieder profitiert.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) Geschäftsführer ( falls bestellt)
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von Vereinsmitgliedern schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Post oder per E-Mail.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen,
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Aufwandsersatz
(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von den erschienenen Vereinsmitgliedern erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Gesellschaft für bedrohte Völker, die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.