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2024.Flüchtlingseigenschaft für ethnische Armenier aus der Region Bergkarabach

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240001210

  1. September 2024 – Meilenstein für Geflüchtete aus Nagorno-Karabach (Arzach)
    Das Verwaltungsgericht Kassel hat in zwei Urteilen (Az. 1 K 1819/23.KS.A und 1 K 1820/23.KS.A) entschieden: Ehemalige Bewohner von Arzach mit armenischem Pass (Code 070) sind nicht automatisch armenische Staatsbürger und haben Anspruch auf Flüchtlingsschutz in Deutschland (§ 3 AsylG).

Warum ist das wichtig?
Viele Arzach-Flüchtlinge flohen 2023 vor der aserbaidschanischen Offensive. Das BAMF lehnte Asyl oft ab, da Armenien als „sicher“ galt.
Das Gericht: Der Pass-Code 070 dient nur Reisen – keine volle Staatsbürgerschaft. Armenien bot nur eine Option auf Einbürgerung.
In Aserbaidschan-kontrollierten Gebieten droht systematische Diskriminierung und Verfolgung für ethnische Armenier. Rückkehr ist unzumutbar!

Folgen für Betroffene:
Flüchtlingseigenschaft: Schutz vor Abschiebung, Aufenthaltserlaubnis.
BAMF muss Fälle neu prüfen – stärkere Chancen für Arzach-Geflüchtete in Deutschland!

Unser Verein Arzach e.V. unterstützt genau diese Menschen (§ 2 Satzung: Humanitäre Hilfe, Patenschaften, Kulturerhalt). Wir helfen bei Sprachkursen, Buchhaltungshilfe (Zweckbetrieb) und Integration.

LEIDER – das Urteil des VG Kassel (Az. 1 K 1819/23.KS.A vom 16.09.2024) ist KEINE generelle Entscheidung für ALLE Flüchtlinge aus Arzach.
Trotzdem, auch wenn diese Entscheidung fallbezogen ist, ist diese aber wegweisend!

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