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Selbstbestimmungsrecht der Republik Arzach

Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Republik Arzach
(bis 2017 Republik Bergkarabach)
zur «abhelfenden Sezession» (remedial-secession)

Vorwort

1991 Auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechts und unter strikter Einhaltung der Normen des Völkerrechts beschloss Bergkarabach nach freiem Willen der Bevölkerung sein Selbstbestimmungsrecht auszuüben und einen unabhängigen Staat zu errichten.

Auf die Verwirklichung dieses Rechts hat Aserbaidschan wie folgt reagiert:

  • 1992-1994. Aserbaidschan führte eine groß angelegte militärische Aggression gegen die Republik Bergkarabach durch.
  • 2016. Es wurde eine viertägige militärische Aggression gegen die Republik Bergkarabach durchgeführt.
  • 2020. Im Juli griffen die aserbaidschanischen Streitkräfte in der armenischen Region Tavush die Staatsgrenze der Republik Armenien an.
  • 2020. Seit dem 27. September betreibt Aserbaidschan eine groß angelegte militärische Aggression gegen die Republik Arzach, unter Einsatz türkischer Militärausrüstung, unter Beteiligung türkischer Militärspezialisten und von der Türkei nach Aserbaidschan beförderten terroristischer Gruppen. Es werden verbotene Waffen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt und schwere Raketen auf die Städte und Dörfer von Berg-Karabach abgefeuert. Es finden grobe Verstöße gegen das Völkerrecht statt.

Es ist jetzt offensichtlich, dass so wie zum Beispiel im Osttimor, Südsudan und Kosovo, auch im Bergkarabach die internationale Anerkennung der Unabhängigkeit als abhelfende Sezession die einzige Möglichkeit bleibt, die physische Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

Das Recht auf Selbstbestimmung oder territoriale Integrität?

Aus völkerrechtlicher Sicht bedeutet die Trennung einer Nation von ihrem Mutterstaat (parent state) nicht, dass das Prinzip der territorialen Integrität verletzt wird.

In Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen heißt es eindeutig, dass der Grundsatz der territorialen Integrität nur für die Normalisierung der Beziehungen zwischen anerkannten Staaten gilt. Dieser Ansatz spiegelt sich in den Absätzen 80 bis 84 des „Kosovo Advisory Opinion“ wider. „Das Völkerrecht verbietet einseitige Unabhängigkeitserklärungen nicht“ (Ziffer 84). Die territoriale Integrität gilt nur für die Beziehungen zwischen Staaten. 

Gemäß dem Prinzip V Abs.7 der Friendly-Relations-Declaration der UN-Generalversammlung kann ein Staat, der eine Politik der groben Diskriminierung, Unterdrückung oder sogar

Verfolgung nationaler Minderheiten oder Personengruppen ausübt, keine bürgerliche Loyalität von diesen Bevölkerungsruppen fordern, weil diese von seinen staatlichen Organen nicht mehr repräsentiert werden. 

Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen diese Menschen Opfer schwerer Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach internationalem Strafrecht, einschließlich Völkermord, geworden sind. Solche Opfer dürfen nicht gezwungen werden, in einem solchen Staat weiterzuleben. Darüber hinaus bezieht sich das Recht auf „remedial seccession“ auf die Fälle, in denen die ethnische Mehrheit und die Minderheit mit allen wesentlichen Parametern nicht die notwendigen Voraussetzungen für ein friedliches Zusammenleben in einem Staat haben.

Die Unmöglichkeit, in einem Staat zusammenzuleben, ist das wichtigste Kriterium für das Recht auf Sezession.

In der aktuellen Verfassung Aserbaidschans vom 12. November 1995 wird Berg-Karabach mit keinem Wort erwähnt. Vor diesem Hintergrund sind die wiederholten

Erklärungen Aserbaidschans während der Debatten über die Beilegung des Berg-Karabach-Konflikts in der OSZE, dass es bereit ist, Berg-Karabach den höchsten Autonomiestatus zu gewähren, leere Versprechungen.

Gegen Aserbaidschans Versprechen eines „hohen Maßes an Autonomie“ gegenüber

Arzach spricht auch die Misshandlung einer Reihe ethnischer Gruppen (insbesondere der

Lezgins und Talysh) in Aserbaidschan. Aserbaidschan hat die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen von 1992 zwar unterschrieben, aber bislang nicht umgesetzt. Anforderungen des Rahmenübereinkommens des Europarats von 1994 hat Aserbaidschan ebenfalls nicht erfüllt.

Arzach kann niemals Teil Aserbaidschans sein, da in Aserbaidschan die grundlegenden Menschenrechte in der Praxis nicht garantiert sind und ein diktatorisches Regime eingeführt wurde. Gemäß den Verfassungsänderungen vom 18. März 2009 wurde

Älijew eine unbegrenzte Amtszeit garantiert – die Vorherrschaft des Präsidenten. Im Gegensatz hierzu hat Arzach 2006 und 2016 demokratische Verfassungen verabschiedet, und 4 Präsidenten wurden bereits durch regelmäßige Präsidentschaftswahlen gewählt.

Die Kriege, sowie die groben Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die während dieser Kriege stattfinden, beweisen, dass die physische Existenz der Menschen in Arzach in der Republik Aserbaidschan gefährdet und gar unmöglich ist. 

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